Die Wirkung der Konkurseröffnung auf Außerstreitverfahren hat mangels einer ausdrücklichen Regelung in der Vergangenheit zu erheblichen Unklarheiten geführt. Mit der Gerichtsgebühren- und Insolvenzrechts-Novelle 20061) hat der Gesetzgeber die bestehende unbestimmte Rechtslage durch die Einführung des § 8a KO bereinigt.
1. Einleitung
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