In aller Kürze

Auszahl einer Teuerungsprämie für 2022 erst im nächsten Jahr

Bearbeiter: Manfred Lindmayr

Laut Auskunft der Finanzverwaltung werden Auszahlungen, die bis 15. 2. 2023 an Dienstnehmer geleistet werden und als Teuerungsprämie für 2022 bezeichnet und ins Kalenderjahr 2022 "gerollt" werden, noch als Teuerungsprämien für 2022 akzeptiert. Derartige Teuerungsprämien lassen den für das Jahr 2023 geltenden Freibetrag (€ 2.000,- bzw € 3.000,-) unberührt.

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Artikel-Nr.
ARD 6826/2/2022

01.12.2022
Heft 6826/2022