Wenn im konkreten Fall ein Verdacht auf Krankenstandsmissbrauch (zB erschwindelte Krankschreibung durch bewusst falsche Angaben beim Arzt) oder grobe Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers vorliegt (vgl § 8 Abs 1 AngG, § 2 Abs 1 EFZG), ist es empfehlenswert, vor Auszahlung des Krankenentgelts einen Rück
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