Bei einem Vergleich iSd § 67 Abs 8 lit a EStG werden unter beiderseitigem Nachgeben strittige oder zweifelhafte Rechte festgelegt (vgl § 1380 ABGB).
Pensionsabfindungen und Zahlungen aufgrund eines Sozialplans können nicht Gegenstand einer Vergleichszahlung sein. Diese sind vielmehr gemäß § 67 Abs 8 lit e bzw lit f EStG zu versteuern.
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