In der E 7 Ob 169/24i sprach der OGH anlässlich einer Verbandsklage nach § 29 Abs 1 KSchG ua aus, dass ein in AGB enthaltenes (pauschaliertes) Kreditbearbeitungsentgelt von 1,5 % des Kreditbetrags1 kontrollfähig und im Lichte der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB ist, und ging damit insoweit von den früheren E 6 Ob 13/16d und 10 Ob 31/16f ab, welche die Kreditbearbeitungsgebühr noch als Hauptleistung des Kreditvertrags qualifizierten und eine Inhaltskontrolle nach § 879 Abs 3 ABGB dementsprechend verneinten. Der vorliegende Beitrag widmet sich nach kurzer Darstellung der jeweils zentralen Ausführungen des Höchstgerichts den damit verbundenen Folgen in den regelmäßig auf Rückzahlung der Kreditbearbeitungsgebühr gerichteten Individualverfahren.
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