Besteht keine Sanktion bei Vertragsverletzung, ist eine bilanzielle Vorsorge für den Fall der Vertragsverletzung nicht möglich.
Eine Gemeinde veräußert ein unbebautes Grundstück und verpflichtet den Erwerber im Kaufvertrag, das erworbene unbebaute Grundstück zu bebauen. Die Verpflichtung wird im Grundbuch angemerkt, eine Sanktion für den Fall der Nichtbebauung ist aber nicht vorgesehen. Fraglich ist die bilanzielle Behandlung dieser Verpflichtung.
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