Wird ein Dienstverhältnis beendet, kann es sein, dass den offenen Bezugsansprüchen des Dienstnehmers Ansprüche des Dienstgebers gegenüberstehen (zB Rückverrechnung von Sonderzahlungen, Ausbildungskostenrückersatz, Schadenersatz, Darlehensrückzahlung etc).
In der Praxis stellen sich insbesondere die folgenden beiden Fragen:
Darf der Dienstgeber in der Endabrechnung seine Gegenforderungen einfach von den offenen Ansprüchen des Dienstnehmers abziehen ( Aufrechnung)?Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
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