Ein aktuelles Urteil des deutschen Bundesarbeitsgerichts hat klargestellt, dass ein zulässig befristetes Arbeitsverhältnis auch dann mit Ablauf der vereinbarten Befristung endet, wenn der Arbeitnehmer zwischenzeitlich in den Betriebsrat gewählt worden ist. Benachteiligt der Arbeitgeber allerdings das befristet beschäftigte Betriebsratsmitglied, indem er diesem wegen des Betriebsratsmandats keinen Folgevertrag anbietet, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf den Abschluss des verweigerten Folgevertrags als Schadenersatz (BAG 18. 6. 2025, 7 AZR 50/24). Auch in Österreich gilt, dass befristete Arbeitsverhältnisse mit Belegschaftsvertretern ohne gesonderte Zustimmung des Arbeitsgerichts gemäß §§ 120 ff ArbVG mit Auslaufen der Befristung enden (vgl Engelbrecht in Gruber-Risak/Mazal (Hrsg), Das Arbeitsrecht - System und Praxiskommentar (43. Lfg 2024) Kap XVI/2 Rz 3; OGH 27. 6. 1978, 4 Ob 58/78).
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