Anmerkungen zu OLG Wien 28 R 324/14v2
Die Kompetenzverteilung zwischen dem Masseverwalter und den Gesellschaftsorganen im Insolvenzverfahren einer (Kapital-)Gesellschaft wirft viele heikle Fragen auf.3 Eine davon löst das OLG Wien in der gegenständlichen Entscheidung dadurch, dass es den Masseverwalter für befugt hält, die Firma einer AG auch ohne Zustimmung der Aktionäre zu ändern. Der zugrunde liegende Sachverhalt war insoweit besonders gelagert, als die geänderte Firma aufgrund der Folgen der Insolvenzeröffnung gesetzwidrig geworden war. Nicht zu unterschätzen ist aber die mögliche Auswirkung dieser Auffassung auf die Kompetenz des Masseverwalters zur praktisch bedeutsamen Firmenänderung im Zuge einer Unternehmensveräußerung. Sowohl die dogmatischen Grundlagen als auch die praktischen Folgen der Entscheidung lohnen somit einer näheren Erörterung.
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