Der deutsche Bundesfinanzhof hat eine schwierige Abgrenzung eines Arbeitslohns von dritter Seite im Gegensatz zu einer Schenkung von Geschäftsanteilen an Mitarbeiter einer GmbH durch deren Gesellschafter in gesellschaftsrechtlicher Veranlassung zur nachhaltigen Sicherung des Fortbestands eines Unternehmens geklärt (BFH 20. 11. 2024, VI R 21/22). Beiser beleuchtet die von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Kriterien, die in Österreich ebenso hilfreich für eine Abgrenzung von Schenkungen und Arbeitslohn sind. Er kommt zum Schluss, dass Arbeitslohn von dritter Seite bei einer Schenkung von Geschäftsanteilen an Arbeitnehmer einer GmbH durch deren Gesellschafter nur vorliegt, soweit bereits erbrachte oder künftig zu erbringende Arbeitsleistungen der Arbeitnehmer an die Arbeitgeber-GmbH durch eine Schenkung von Gesellschaftsanteilen entlohnt/entgolten werden. Fehlt eine wechselseitig finale Verknüpfung zwischen den Anteilsschenkungen und dem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeber-GmbH, liegt ein Arbeitslohn von dritter Seite im Anschluss an die systematisch und teleologisch konsistente deutsche Rechtsprechung nicht vor.
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