In ihrem September-Newsletter weist die NÖGKK darauf hin, dass das einem Dienstnehmer während eines gewährten Postensuchtages zustehende (ungeschmälerte) Entgelt beitragspflichtig abzurechnen ist. Wird dem Dienstnehmer die verlangte Freizeit nicht gewährt, verwandelt sich der Freizeitanspruch in einen Geldanspruch. Dabei handelt es sich um einen Entgeltanspruch aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses, der gemäß § 49 Abs 3 Z 7 ASVG beitragsfrei ist und zu keiner Verlängerung der Pflichtversicherung führt. ( Quelle: NÖDIS Nr 11/September 2016)
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