Das Insolvenzverwalterentlohnungsgesetz BGBl I 1999/73 ("IVEG"), mit welchem die Entlohnung des Masseverwalters erstmals gesetzlich geregelt und österreichweit vereinheitlicht wurde, ist nunmehr seit über neun Jahren in Kraft. Ungeachtet der an sich klaren Definition der Bemessungsgrundlage in § 82 Abs 2 KO haben Rekursgerichte immer wieder über neue Interpretationsversuche der Bemessungsgrundlage zu entscheiden. Meist liegen diesen Entscheidungen Fälle zugrunde, in welchen die Regelentlohnung wegen besonderer Umstände als unangemessen niedrig erachtet wird. Das LG für ZRS Wien hatte in seiner Entscheidung vom 23. 5. 2008, 46 R 72/08s1, klarzustellen, dass konkursfreies Vermögen nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Die Eintreibung von unpfändbaren Entgeltansprüchen des Gemeinschuldners ist nicht mit der Eintreibung offener Forderungen gleichzusetzen. Darüber hinaus enthält die Entscheidung des ZRS Wien Ausführungen über die Entlohnung bei Einsatz besonderer Sachkunde, ohne jedoch auf das Verhältnis von sogenannten Prozesskosten des Masseverwalters zur Bemessungsgrundlage einzugehen.
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