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Bemessungsgrundlage und Entlohnung für den Einsatz besonderer Sachkunde

RA Dr. Susanne Fruhstorfer

Das Insolvenzverwalterentlohnungsgesetz BGBl I 1999/73 ("IVEG"), mit welchem die Entlohnung des Masseverwalters erstmals gesetzlich geregelt und österreichweit vereinheitlicht wurde, ist nunmehr seit über neun Jahren in Kraft. Ungeachtet der an sich klaren Definition der Bemessungsgrundlage in § 82 Abs 2 KO haben Rekursgerichte immer wieder über neue Interpretationsversuche der Bemessungsgrundlage zu entscheiden. Meist liegen diesen Entscheidungen Fälle zugrunde, in welchen die Regelentlohnung wegen besonderer Umstände als unangemessen niedrig erachtet wird. Das LG für ZRS Wien hatte in seiner Entscheidung vom 23. 5. 2008, 46 R 72/08s1, klarzustellen, dass konkursfreies Vermögen nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist. Die Eintreibung von unpfändbaren Entgeltansprüchen des Gemeinschuldners ist nicht mit der Eintreibung offener Forderungen gleichzusetzen. Darüber hinaus enthält die Entscheidung des ZRS Wien Ausführungen über die Entlohnung bei Einsatz besonderer Sachkunde, ohne jedoch auf das Verhältnis von sogenannten Prozesskosten des Masseverwalters zur Bemessungsgrundlage einzugehen.

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Artikel-Nr.
ZIK 2008/186

25.08.2008
Heft 4/2008
Autor/in
Susanne Fruhstorfer

Dr. Susanne Fruhstorfer M.iur. (Trier) ist Rechtsanwältin in Wien und CEE Head of Restructuring & Insolvency bei Taylor Wessing.

Tätigkeitsschwerpunkte: Insolvenz und Kreditsicherungsrecht, Insolvenzverwaltungen

Publikationen (Auswahl):
Leasingverträge und Insolvenz, in Konecny, Insolvenzforum 2017; Prozessführung bei Massearmut, Jahrbuch für Insolvenz- und Sanierungsrecht 2017, 287; Verjährung bestrittener Insolvenzforderungen, RdW 2016/223; Die Erfüllung des Sanierungsplans, RdW 2011/71; Insolvenzantragspflicht des Mehrheitsgesellschafters – Durchbrechung des Trennungsprinzips, ZIK 2013/301; Kommentierung der Geschäftsaufsicht über Banken und der Genossenschaftskonkursordnung in Buchegger, Österreichische Insolvenzrecht, Zusatzband 1 (2009).