Anmerkungen zu OGH 8 Ob 45/09i1
Erklärt der Masseverwalter von einem beidseitig unerfüllten Vertrag seinen Rücktritt gem § 21 KO, so unterbleibt die weitere Erfüllung. Dem Vertragspartner steht diesfalls anstelle des Erfüllungsanspruchs eine Schadenersatzforderung zu, die er als Konkursforderung geltend machen kann. Hingegen kann der Masseverwalter vom Vertragspartner Zahlung verlangen, wenn die vom Gemeinschuldner bereits erbrachten Leistungen den Wert der Teilleistungen des Vertragspartners sowie dessen Schadenersatzanspruch gem § 21 zweiter Satz KO übersteigen. Hatte der Gemeinschuldner seinen Erfüllungsanspruch an einen Dritten teilweise zur Sicherheit zediert, stellt sich die Frage, ob die Abtretung auch diesen "Bereicherungsanspruch" der Konkursmasse umfasst. Der OGH bejahte dies und sprach aus, dass daher der Masseverwalter nur einen um die abgetretene Teilforderung reduzierten Betrag fordern kann.
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