In der Entscheidung, OGH 27. 9. 2023, 9 ObA 31/23h, ARD 6874/6/2023, hat der OGH ua ausgesprochen, dass bei Homeoffice der Aufwandersatz nicht auf die durch das Homeoffice verursachten Mehrkosten beschränkt ist, sondern auch anteilige Strom- und Heizkosten sowie einen Anteil an der Miete umfasst. Bertsch analysiert die Entscheidung und erachtet die Lösung des OGH im konkreten Fall für zutreffend (monatlicher Aufwandersatzanspruch iHv € 135,- netto für eine nach Auflassung des Büroarbeitsplatzes ständig im Homeoffice tätige teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin mit einem wöchentlichen Stundenausmaß von 30 Stunden). Er warnt allerdings davor, der zugesprochenen Ersatzhöhe allgemeine Bedeutung beizumessen, die als Produkt des Einzelfalles gesehen werden sollte. Die Erwägungen des Berufungsgerichts liefern zwar eine verallgemeinerungsfähige, aber komplizierte Berechnungsformel. Eine vertragliche Regelung, zB in Form einer Pauschale, sei ratsam. Aus Gründen der Rechtssicherheit wäre aber eine Regelung durch Kollektivvertrag etwa in Form von Pauschalsätzen wünschenswert. Schwierig scheine auch die steuerrechtliche Behandlung des als Nettobetrag zugesprochenen Ersatzes.
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