Zugleich eine Besprechung der Entscheidung EuGH 7. 7. 2022, C-576/20, CC vs Pensionsversicherungsanstalt
Im Oktober 2020 hat der OGH beim EuGH ein Vorabentscheidungsverfahren zur Auslegung des Art 44 Abs 2 der VO (EG) 987/20091 [zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit] eingeleitet (OGH 13. 10. 2020, 10 ObS 109/20g, ARD 6726/13/2020). Dabei ging es primär um die Frage, ob Österreich bei der Berechnung einer Alterspension die Kindererziehungszeiten berücksichtigen muss, die eine Versicherte in anderen Mitgliedstaaten verbracht hat, wenn die Versicherte ihr gesamtes Erwerbsleben hindurch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit nur in Österreich ausgeübt und nur während der Kindererziehungszeiten in anderen Mitgliedstaaten gelebt hat, dort aber nicht erwerbstätig war. Der EuGH kommt zu dem Schluss, dass Art 44 der VO (EG) 987/2009 die Berücksichtigung von in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegten Kindererziehungszeiten bei Leistungen bei Invalidität, Alters- und Hinterbliebenenrenten nicht abschließend regelt, sondern bei der Berücksichtigung solcher Ersatzzeiten das Primärrecht (Art 21 AEUV) weiter maßgeblich bleibt. Letztlich kam er so zu dem Ergebnis, dass Österreich die im Ausland zurückgelegten Kindererziehungszeiten berücksichtigen muss.
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