Ein Parteiantrag auf Aufhebung des § 255 ASVG wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz hatte vor dem VfGH keinen Erfolg: Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ua in § 255 Abs 2 ASVG als Voraussetzung für die Zuerkennung eines Berufsschutzes in einem Lehrberuf oder einem angelernten Beruf als Arbeiter lediglich solche Pflichtversicherungsmonate zu berücksichtigen, in denen qualifizierte Tätigkeiten als Angestellter bzw als Arbeiter ausgeübt wurden, nicht hingegen Tätigkeiten, die nicht nach dem ASVG der Pflichtversicherung unterliegen. Demgemäß hat der VfGH beschlossen, von einer Behandlung des Antrags mangels Aussicht auf Erfolg abzusehen. (VfGH 29. 11. 2022, G 261/2021)
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