Mit Entscheidung vom 16. 9. 2014, RV/5101115/2010, ARD 6468/21/2015, hat das BFG eine Beschwerde als unbegründet abgewiesen, mit der beantragt wurde, dass auch jener Teil der Abfertigung, der auf Dienstjahre bei einem anderen Arbeitgeber im Konzern entfällt, gemäß § 67 Abs 3 EStG 1988 zu versteuern sei.
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