Beteiligungen sind an jedem Bilanzstichtag grundsätzlich mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Liegt der beizulegende Wert bzw Teilwert unter dem Buchwert, ist eine außerplanmäßige Abschreibung und aufgrund der Maßgeblichkeit eine steuerliche Teilwertabschreibung vorzunehmen. Dieser Beitrag gibt Ihnen anhand der aktuellen Rechtsprechung und Judikatur einen Überblick, welche Voraussetzungen an die Anerkennung einer Teilwertabschreibung in der Praxis bestehen und welche Dokumentation erforderlich ist.
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