Bei Dienstverhältnissen mit Auslandsbezug stellt sich immer wieder die Frage, ob die Tätigkeit der Beitragspflicht zur Betrieblichen Vorsorge unterliegt oder nicht. Für die Beantwortung dieser Frage ist maßgeblich, welchem Arbeitsrecht das Dienstverhältnis unterliegt. In Fällen mit Auslandsbezug ergibt sich dies aus Art 8 der Rom-I-Verordnung. Demnach hängt die Beurteilung des geltenden Arbeitsrechts insbesondere von der getroffenen Rechtswahl im Arbeitsvertrag ab, vom gewöhnlichen Arbeitsort oder vom Staat, in dem sich die Niederlassung befindet, die den Dienstnehmer eingestellt hat. Das BMSVG findet grundsätzlich Anwendung, wenn österreichisches Arbeitsrecht gilt. Hier eine Übersicht zur Geltung des BMSVG bei möglichen Fallkonstellationen mit Auslandsbezug:
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