Während die gravierendsten Mängel einer Betriebsratswahl zu deren Nichtigkeit führen, berechtigt die Verletzung wesentlicher Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitender Grundsätze des Wahlrechtes, durch welche das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte, die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe zur Anfechtung der Wahl. Neben den genannten Anspruchsberechtigten kann auch der Betriebsinhaber die Wahl bei Gericht anfechten, wenn die Wahl ihrer Art oder ihrem Umfang nach oder mangels Vorliegens eines Betriebes nicht durchzuführen gewesen wäre. Der folgende Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Grundsätze der Anfechtung und der Nichtigkeit der Betriebsratswahl sowie über Gründe, die zur Anfechtung, und Mängel, die zur Nichtigkeit führen.
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