Basierend auf einem VwGH-Erkenntnis aus 2024 liefert der Beitrag eine kritische Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung, wobei diese Voraussetzungen teilweise im Gesetz verankert sind und teilweise aus der Rechtsprechung herausgebildet wurden. Trotz der auf der Hand liegenden Schwierigkeiten für den Gesetzgeber, erscheinen der Autorin einige Kriterien unsachgemäß: Zum einen führe das starre Abstellen auf einen gemeinsamen Eingang bei der Prüfung des im Wohnungsverband gelegenen Zimmers zu manchmal realitätsfernen Ergebnissen. Zum anderen sei es wenig gerechtfertigt, warum bei Berufen mit typischem Berufsbild nur eine abstrakte Prüfung zugelassen wird, bei solchen ohne aber Einzelfallfeststellungen zugelassen werden. Trotz dieser Kritik müsse aber festgehalten werden, dass es einen "besseren" und dennoch vereinfachenden Lösungsansatz kaum geben wird. Dies liegt schon an der Tatsache, dass ein guter Ansatz aus Sicht der Steuerpflichtigen wohl kaum ein guter Ansatz aus Sicht der Finanzverwaltung sein wird. Allerdings zeige die bis heute andauernde Aktualität des Themas, dass selbst die vermeintlich vereinfachenden Kriterien für beide Seiten wenig Abhilfe schaffen. Daher wäre eine höhere Bereitschaft der Finanzverwaltung und der Gerichte zur Berücksichtigung des Einzelfalls zu begrüßen, wie beispielweise eine kurze Auseinandersetzung, ob der Steuerpflichtige im Einzelfall tatsächlich dem typischen Berufsbild entspricht oder nicht.
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