Macht der vom Arbeitgeber unter Berufung auf die 14-tägige Kündigungsfrist des Pkt 21 lit a des Kollektivvertrags für Arbeiterinnen und Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe gekündigte Arbeitnehmer auf Basis der gesetzlichen Kündigungsfrist des § 1159 Abs 2 ABGB Kündigungsentschädigung geltend, so muss nicht der Arbeitgeber das Vorliegen einer Saisonbranche und damit die Rechtswirksamkeit der kollektivvertraglichen Regelung behaupten und beweisen, wie nun der OGH in einer aktuellen Entscheidung klargestellt hat (OGH 19. 9. 2024, 9 ObA 57/24h). Vielmehr trägt der klagende Arbeitnehmer im Prozess die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass in der Branche Betriebe, die keine Saisonbetriebe sind, überwiegen und die kollektivvertragliche Bestimmung des Pkt 21 lit a KV daher wirkungslos ist. Gelingt dem Arbeitnehmer dieser Beweis nicht, sind die gesetzlichen Kündigungsfristen und -termine des § 1159 Abs 2 ABGB nicht als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen. Eine ausführliche Zusammenfassung dieses von der Praxis schon länger erwarteten Urteils lesen Sie in einer der nächsten ARD-Ausgaben.
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