Der vorliegende Beitrag behandelt die Frage, ob Aufwendungen im Zusammenhang mit Umgründungen als Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren oder sofort aufwandswirksam sind.
Die X-GmbH wird auf die rechtlich mit ihr nicht verbundene Y-AG verschmolzen. Die im Zusammenhang mit der Verschmelzung anfallenden Aufwendungen trägt entsprechend den Regelungen des Verschmelzungsvertrages die übernehmende Gesellschaft, somit die Y-AG.
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