Der Beitrag behandelt die bilanzrechtlichen Folgen der Inanspruchnahme der Übergangsregelung des § 124b Z 68 lit a EStG und die sich daraus ergebenden Folgen für nachfolgende Geschäftsjahre.
Die X-GmbH hat im Jahr 2002 die steuerlichen Abfertigungsrückstellungen entsprechend der Übergangsregelung des § 124b Z 68 lit a EStG steuerfrei auf eine versteuert geltende Rücklage übertragen, eine Übertragung zum 31. 12. 2002 bestehender Dienstverhältnisse auf eine Mitarbeitervorsorgekasse fand nicht statt. Im Jahr 2009 fällt bei der X-GmbH aufgrund der Pensionierung eines "Alt-Mitarbeiters" ein Abfertigungsaufwand an, weiters ist aufgrund Kündigung durch einen "Alt-Mitarbeiter" insoweit der Grund für die weitere Bildung der Abfertigungsrückstellung weggefallen, sodass es insgesamt betrachtet zu einer Reduktion, dh ertragswirksamen Auflösung der unternehmensrechtlichen Abfertigungsrückstellung kommt.
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