Art. XVII Abs. 10 EU-GesRÄG sieht eine Übergangsregelung für die Bildung der Rücklage für eigene Anteile bzw. für Anteile an herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen vor, sofern die Anteile vor Inkrafttreten des EU-GesRÄG, somit vor dem 1. 7. 1996, erworben wurden. In diesem Fall ist die Rücklage gleichmäßig verteilt innerhalb der drei auf das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Geschäftsjahre zu bilden, somit erstmals im Jahresabschluss zum 31. 12. 1997 (bei Kalenderjahr = Geschäftsjahr). Eine vorzeitige Anpassung, entweder bereits zum 31. 12. 1997 oder erst ein Jahr später, an das vorgeschriebene Ausmaß ist zulässig.
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