Nach Ansicht der WKO Tirol werden im Bankbereich tätige Unternehmen, die nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind, bei der Ausbildungskostenrückerstattung unter Umständen doppelt mit der Umsatzsteuer belastet (Ausnahme Kursanbieter, die von der Umsatzsteuer befreit sind). Die WKO wollte vom BMF wissen, ob diese Doppelbelastung im Sinne des Gesetzgebers sei. Dazu hat das BMF in seiner Anfragebeantwortung ausgeführt, dass bei einem aufgrund einer Kündigung zu zahlenden Ausbildungskostenrückersatz kein direkter Zusammenhang zwischen der Zahlung des Rückersatzes und einer Leistung des Arbeitgebers besteht (zur Qualifikation einer Entschädigung als nicht steuerbar siehe EuGH 18. 7. 2007, C-277/05). Vielmehr handle es sich bei dem Ausbildungskostenrückersatz um nicht steuerbaren Schadenersatz gemäß Rz 9f UStR 2000. Folglich entstehe auch keine umsatzsteuerliche Doppelbelastung, so das BMF (abrufbar unter www.bmf.gv.at | Rechtsnews | Steuern - Rechtsnews | Aktuelle Informationen und Erlässe | Fachinformationen - Umsatzsteuer).
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