Info des BMF vom 10. 1. 2020, 2020-0.010.833
Durch das Steuerreformgesetz 2020, BGBl I 2019/103, ARD 6673/13/2019, wurde in § 67 Abs 2 EStG klargestellt, dass in einem Kalenderjahr maximal ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs 1 EStG besteuert werden darf (ausgenommen sind Fälle von Elternkarenz). Wurde im laufenden Kalenderjahr jedoch insgesamt mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge mit den festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs 1 EStG versteuert, so hat der Arbeitgeber gemäß § 77 Abs 4a EStG bei Auszahlung des letzten laufenden Bezugs im Kalenderjahr die übersteigenden Beträge durch Aufrollen zu versteuern.
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