EAS-Auskunft des BMF 7. 7. 2023, 2023-0.082.774 , EAS 3445
Übt eine in Österreich ansässige, im Rechnungswesen beschäftigte Mitarbeiterin einer in Deutschland ansässigen geschäftsleitenden Holding-AG ihre Tätigkeit dauerhaft 3 Tage die Woche
in den Räumlichkeiten der AG in Deutschland und 2 Tage die Woche in ihrer Privatwohnung (Homeoffice) in Österreich aus, so stellt sich die Frage, ob die Holding-AG in dieser Konstellation in Österreich eine Betriebsstätte gemäß Art 5 Abs 1 DBA-Deutschland begründet.
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