Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023, BGBl I 2023/110, ARD 6859/11/2023, wurde mit Wirksamkeit ab 2024 die automationsunterstützte Quotenregelung in § 134a BAO gesetzlich verankert. Damit können nunmehr Abgabenerklärungen iSd § 134 BAO eines von einem berufsmäßigen Parteienvertreter (oder von einem berechtigten Revisionsverband) vertretenen Abgabepflichtigen bis längstens 31. 3. des auf den Veranlagungszeitraum zweitfolgenden Kalenderjahres eingereicht werden, wenn der Vertreter die betroffene Steuernummer für diesen Veranlagungszeitraum bis zum 30. 6. des auf diesen Veranlagungszeitraum folgenden Kalenderjahres elektronisch im Verfahren FinanzOnline zur Quotenregelung angemeldet hat. Auf seiner Homepage hat das BMF nun zu weiteren Zweifelsfragen iZm der neuen Quotenregelung Stellung genommen: https://tinyurl.com/BMF-Quotenregelung
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