NR-Beschluss 2. 7. 2019, 207/BNR BlgNR 26. GP
➜ Gesetzwerdung bleibt abzuwarten
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert werden sollen
Basierend auf einem Initiativantrag von ÖVP/FPÖ (905/A BlgNR 26. GP idF des Abänderungsantrags AA-92 BlgNR 26. GP) wurde die Einführung eines Bonus zur Ausgleichszulage bzw zu kleinen Pensionen ab 1. 1. 2020 bei Vorliegen von mindestens 30 Beitragsjahren der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit am Stichtag beschlossen. Damit soll zum einen der mit dem Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2016, BGBl I 2017/29, geschaffene besondere Ausgleichszulagenrichtsatz bei Vorliegen von 360 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit ersetzt werden und zum anderen - als weitere Verbesserung für Personen mit langen Versicherungszeiten und kleinen Pensionen - ein höherer Bonus (auch an Ehepaare bzw eingetragene Partner) gewährt werden, wenn mindestens 480 solcher Beitragsmonate vorliegen. Dabei werden auch bis zu zwölf Versicherungsmonate für Zeiten eines Präsenz- oder Zivildienstes sowie bis zu 60 Versicherungsmonate der Kindererziehung als Beitragsmonate der Erwerbstätigkeit berücksichtigt.
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