Im Rahmen einer Selbstanzeige anfallende Steuerberatungskosten können grundsätzlich iSd § 18 Abs 1 Z 6 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden. Nach dem Grundsatz der Individualbesteuerung gilt dies aber nur für eigene Steuerberatungskosten des jeweiligen Abgabepflichtigen. Der VwGH hat aber kürzlich klargestellt, dass ausnahmsweise dennoch ein Rechtsschutzinteresse an fremden Abgabenschulden und eine damit einhergehende Abzugsfähigkeit bestehen können - so zB bei gemäß § 9 BAO haftenden abgabenrechtlichen Vertretern im Verhältnis zu den von ihnen Vertretenen (hier: eines Vereins; Ro 2023/13/0002 = ARD 6864/13/2023). In solchen Fällen spricht sich der VwGH jedoch für eine Quantifizierung der Interessen - dem Rechtsschutzinteresse des Vertretenen auf der einen Seite und dem Interesse des Vertreters auf der anderen Seite - aus, womit eine Aufteilung der Steuerberatungskosten und somit auch der Abzugsfähigkeit einhergeht. Die im konkreten Anlassfall vom VwGH vorgenommene Hälfteteilung zwischen dem abgabenrechtlichen Vertreter und dem von ihm vertretenen Verein wird von den Autoren im Beitrag einer kritischen Würdigung unterzogen.
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