Jahrzehntelang ging die herrschende Lehre in Österreich von der sogenannten Trennungstheorie aus, dh das Streikgeschehen wurde in zwei nicht miteinander kommunizierende Gefäße (kollektive Gesamtaktion vs einzelvertragliche Ebene) aufgeteilt. Nach mittlerweile ganz herrschender Ansicht führt eine rechtmäßige Gesamtaktion allerdings dazu, dass eine Entlassung wegen Teilnahme an dieser unzulässig ist. Brameshuber geht den europarechtlichen Grundlagen dieser Ansicht unter besonderer Berücksichtigung rezenter EGMR-Judikatur nach und eruiert auf dieser Basis, inwiefern sich ein rechtmäßiger Streik auf das Synallagma im Arbeitsvertrag auswirkt. Von einer solchen rechtmäßigen Gesamtaktion sei etwa auch bei politischen Streiks, deren Streikziel einen Konnex zu Arbeitsbeziehungen aufweist, auszugehen. Sympathie- bzw Solidaritätsstreiks seien ebenfalls grundsätzlich geschützt; Einschränkungen seien nur unter den eng auszulegenden Voraussetzungen des Art 11 Abs 2 EMRK zulässig.
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