Der Beitrag untersucht, unter welchen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich Art 9 DSGVO, Gesundheitsinformationen im Arbeitsverhältnis verarbeitet werden können und ob es durch die COVID-19-Pandemie zu einer Änderung der Wertungen und Intensivierung des Informationsflusses gekommen ist. Ohne gesonderte Rechtsvorschrift kann auf Art 9 Abs 2 lit b bzw f DSGVO als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten gegriffen werden. Die erforderlichen angemessenen Garantien iSd DSGVO finden sich in der Ausgestaltung des Persönlichkeitsschutzes nach § 16 ABGB sowie im System der Fürsorgepflicht gemäß § 1157 ABGB, wenn arbeits- und datenschutzrechtlich eine Verarbeitung der Daten erforderlich ist. Existieren Datenverarbeitungsregeln in Kollektivverträgen oder Betriebsvereinbarungen, entschärft sich jedoch dieses Problem. Inwieweit es durch die COVID-19-Pandemie zu weitergehenden Datenverarbeitungsbefugnissen des Arbeitgebers iZm mit Gesundheitsdaten von Arbeitnehmern kommt, hängt für den Autor zukünftig wesentlich von arbeitsrechtlichen Bewertungen ab.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.