In ihrer Entscheidungsbesprechung zu 8 ObA 82/21y (= ARD 6836/6/2023) weisen die beiden Autoren ua auf die praktische Bedeutung der Entscheidung für die Branche der Personaldienstleistung hin. Insbesondere im "white collar"-Bereich sind Übernahmen von Aufträgen iZm dem Wechsel von Teilen des Personals, etwa im Zuge öffentlicher Ausschreibungsverfahren, keine Seltenheit. Dabei werden häufig Gruppen überlassener Arbeitskräfte nach Auftragsübernahme - wie im Anlassfall - von einem anderen Überlasser an den bisherigen Beschäftiger überlassen. Die aktuelle Entscheidung werde künftig bei derartigen Sachverhalten zu berücksichtigen sein. Das bisherige Dogma, dass im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung bei bloßer Übernahme eines Auftrages bzw beim Wechsel ausschließlich überlassener Arbeitskräfte kein Betriebsübergang vorliegt, sei jedenfalls überholt. Die OGH-Entscheidung sei aber weder auf alle Übernahmen von Payrolling-Aufträgen anwendbar, da im konkreten Fall noch einige besondere Sachverhaltselemente vorlagen (Exklusivitätsvereinbarungen, Übernahme des einzigen Großkunden), noch auf alle Betriebsübergangsfälle in der Arbeitskräfteüberlassung an sich. Wo die Grenzen des Betriebsübergangs in der Arbeitskräfteüberlassung liegen, wird auch weiterhin im Einzelfall zu beurteilen sein. Die grundsätzlichen Aussagen dieser Entscheidung seien aber nicht auf die Branche der Arbeitskräfteüberlassung beschränkt.
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