Arbeitnehmer haben gemäß § 1162b ABGB Anspruch auf das Entgelt des
fiktiven Kündigungszeitraums, wenn sie begründet vorzeitig austreten oder unverschuldet
entlassen werden. Für den Zeitraum einer solchen Kündigungsentschädigung sind von den
Arbeitgebern BUAG-Zuschläge zu entrichten, womit dieser Zeitraum anwartschaftsbegründend
ist. ( Quelle: www.buak.at)
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