Es entspricht der Rechtsprechung des VwGH, dass Arbeitnehmer ihren unmittelbaren Dienstgeber im Abgabenverfahren vertreten dürfen. Noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung liegt hinsichtlich der Frage vor - und wird dementsprechend von Seiten der Abgabenbehörden häufig hinterfragt -, ob Dienstnehmer einer Konzerngesellschaft eine andere Gesellschaft desselben Konzerns vor den Abgabenbehörden steuerlich vertreten dürfen. Dies wird von den Autor:innen - der einhelligen herrschenden Meinung folgend - bejaht. Eine solche Vertretungsbefugnis, die auf Basis einer Bevollmächtigung durch den gesetzlichen Vertreter iSd § 80 BAO erfolgt (§ 83 BAO), umfasse zB sämtliche Vertretungshandlungen im Rahmen der Erfüllung laufender abgabenrechtlicher Verpflichtungen (Einreichung von Abgabenerklärungen, Fristverlängerungen etc) sowie in Außenprüfungsverfahren (Eröffnung einer Außenprüfung, Teilnahme an der Schlussbesprechung etc) sowie Vertretungshandlungen in Rechtsmittelverfahren vor der Abgabenbehörde und vor den Verwaltungsgerichten (nicht jedoch vor den Höchstgerichten, wo Vertretungszwang herrscht).
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