Die COVID-19-Gesetze sehen nicht nur Adaptionen von Exekutions- und Insolvenzordnung vor, die für die Einhebung von Beiträgen durch die SV relevant sein können. Ein eigener neuer § 733 ASVG (Art 43 2. COVID-19-Gesetz)1 regelt beitragsrechtliche Erleichterungen für Dienstgeber (DG) aufgrund der Coronavirus-Pandemie.
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