Die fortschreitenden Probleme durch die Coronavirus-Pandemie haben den Gesetzgeber zum Jahreswechsel neuerlich zu Sonderregeln für die Beitragseinhebung veranlasst. Die beiden zentralen Aspekte, nämlich Stundungen, Teil- und Ratenzahlungen sowie die Anfechtungssperre werden hier vorgestellt.
Die Neuregelung der Zahlungsmodalitäten nimmt entweder direkt auf die Voraussetzungen gem § 733 Abs 1 und 2 ASVG Bezug (so § 733 Abs 7 ASVG), verlangt selbst die Glaubhaftmachung,2 dass die Beiträge wegen der Coronavirus-Pandemie aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht entrichtet werden können (§ 733 Abs 8, 8a und 8b ASVG) oder baut auf deren Vorliegen auf (§ 733 Abs 8c ASVG). Daraus folgt, dass nicht per se alle Dienstgeber (DG) in den Genuss der Zahlungserleichterungen kommen, sondern diejenigen, welche zumindest glaubhaft machen können, dass sie von der Pandemie betroffen sind.
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