1. § 3 1. COVID-19-JuBG erlaubt Verhandlungen udgl unter Verwendung von Kommunikationsmitteln zur Wort- und Bildübertragung, für die in Exekutions- und Insolvenzverfahren kein Einverständnis der Parteien erforderlich ist (Abs 4). Mit BGBl I 2022/72 wurde der zeitliche Geltungsbereich der zuletzt mit 30. 6. 2022 begrenzten Regelung bis 31. 12. 2022 verlängert. Siehe dazu noch unten ZIK 2022/88, 81.
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