1. Das BGBl I 2022/224 enthält Änderungen ua des 1. und 2. COVID-19-JuBG. Für Insolvenzverfahren bedeutsam ist die erneute Verlängerung des Geltungsbereichs von § 3 Abs 1 und 4 des 1. COVID-19-JuBG bis 30. 6. 2023. Damit sind weiter digitale Anhörungen, mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen durch die Insolvenzgerichte möglich. Unverändert ist in Insolvenzverfahren dafür keine Zustimmung der Parteien erforderlich.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.