Dieser Inhalt ist frei verfügbar. Mit einem Abonnement der ZIK erhalten Sie die Zeitschrift in Print und vollen digitalen Zugriff im Web, am Smartphone und Tablet. Mehr erfahren…
Testen Sie
ALLE 13 Zeitschriftenportale
30 Tage lang kostenlos.
Der Zugriff endet nach 30 Tagen automatisch.
Das COVID-19-Maßnahmenpaket1 hat einige arbeitsrechtliche Änderungen vorgesehen. Vor allem im Sanierungsbereich bzw zur Verhinderung einer Insolvenzsituation von großer Bedeutung sind die neuen Regelungen zur Kurzarbeit. In diesem Beitrag wird erörtert, ob Kurzarbeit auch eine Möglichkeit in einem bereits eröffneten Insolvenzverfahren bietet.
Gem § 37b Abs 1 AMSG können Kurzarbeitsbeihilfen an Arbeitgeber gewährt werden, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Kurzarbeit für Arbeitnehmer durchführen, wenn der Betrieb durch vorübergehende, nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten betroffen ist. Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit, der Arbeitnehmer erhält dennoch den Großteil seines üblichen Entgelts und dem Arbeitgeber wird mit der Kurzarbeitsbeihilfe ein Großteil dieser Kosten für nicht geleistete Arbeitsstunden ersetzt. Dabei handelt es sich um keine neue Regelung. Im Zuge des COVID-19-Gesetzes wurde das Kurzarbeitsmodell vereinfacht, beschleunigt und für den Arbeitgeber attraktiver gemacht.2
Gem § 37b Abs 4 AMSG hat der Verwaltungsrat auf Vorschlag des Vorstandes eine Richtlinie über die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfen unter Beachtung der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften festzulegen. Diese nun aktuelle RL3 besagt in Pkt 6.9, dass die Kurzarbeitsbeihilfe vorzeitig zu beenden ist, wenn ein Unternehmen mit einer laufenden Kurzarbeitszeit insolvent wird - hier wird ausdrücklich auf die Eröffnung des Konkurs- oder Sanierungsverfahrens abgestellt. Begründet wird dies damit, dass das arbeitsmarktpolitische Ziel der Sicherung des Beschäftigtenstandes - auch im Falle der Unternehmensfortführung - nicht im vollen Umfang realisierbar sein wird.
Dies entspricht den allgemeinen Voraussetzungen und Zielsetzungen hinsichtlich der Corona-Maßnahmen; so ist etwa die Garantieübernahme dann ausgeschlossen, wenn das Unternehmen im der Antragstellung vorausgegangenen Wirtschaftsjahr die sog URG-Kriterien erfüllt hat.4 Dem Corona-Paket ist daher allgemein zu entnehmen, dass es der Insolvenzvermeidung dient und keine Sanierungsmöglichkeiten in der Insolvenz bietet.
Aus der Beendigung der Kurzarbeit durch eine Insolvenzeröffnung ist aber auch zu schließen, dass ein bereits bei Erlassung der Corona-Bestimmungen in Insolvenz befindliches Unternehmen nicht zu den förderbaren Unternehmen zählt.
Auch die bisherige Regelung zur Kurzarbeit5 ging davon aus, dass der die Beihilfe beantragende Arbeitgeber die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nicht überwiegend und schuldhaft selbst herbeigeführt hat,6 sondern auf den Betrieb oder das Unternehmen vom Arbeitgeber (auch) nicht beeinflussbare Störungen von außen einwirken. Bei einer Krise, die auf betriebsinterne wirtschaftliche Schwierigkeiten zurückzuführen war, bestand auch bei der bisherigen Regelung keine Möglichkeit der Kurzarbeit.
Es ist somit festzuhalten, dass die Corona-Kurzarbeit ein wichtiges Sanierungsinstrument zur Vermeidung einer Insolvenz ist - jedoch nach derzeitigem Stand keine Maßnahme, die in der Insolvenz möglich ist. Hier ist der Insolvenzverwalter auf seine bisherigen - unveränderten - Möglichkeiten verwiesen.
Zudem wäre aufgrund der notwendigen Vorfinanzierung der Lohnkosten durch den Arbeitgeber der praktische Anwendungsbereich der Kurzarbeit in der Insolvenz als gering einzustufen. Um eine Kurzarbeit in der Insolvenz anzudenken, wäre es etwa notwendig, entsprechende Begleitmaßnahmen im Hinblick auf die IESG-Sicherung von Masseforderungen zu treffen; ebenso wären die rechtlichen Rahmenbedingungen für eine Fortführung unter De-facto-Stilllegung mit Kurzarbeit in der Insolvenzordnung zu schaffen. Die Regelungen der bisherigen COVID-19-Gesetze standen unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzvermeidung. Ein Transferieren dieser Maßnahmen in die Insolvenz würde daher mE zu einem umfassenderen Regelungsbedarf führen.
COVID-19 Gesetz BGBl I 2020/12.
Vgl dazu Lindmayr, COVID-19 Gesetz: Gesetzliche Maßnahmen zur Bewältigung der Coronavirus-Krise - BGBl, ARD 6691/15/2020.
Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19) BGS/AMF/0702/9990/2020, abrufbar unter www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-fruehwarnsystem/kurzarbeit/downloads-kurzarbeit.
Aaws-Garantierichtlinie für KMU (Richtlinie der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort für Garantieübernahmen der Austria Wirtschaftsservice GmbH gemäß KMU-Förderungsgesetz für das Jahr 2020), IX. Schwerpunkt Überbrückungs- und Kreditstundungsgarantien im Zusammenhang mit der "Coronavirus-Krise".
Die Bundesrichtlinie BGS/AMF/0722/9981/2009 ging von unternehmensexternen Umständen aus, die das Unternehmen nur schwer oder überhaupt nicht beeinflussen kann.
Winter/Thomas, Kurzarbeit: Grundsatzfragen und geplante Neuregelungen, ZAS 2009/10, 64.