Die COVID-19-Gesetze verschonten auch nicht das Insolvenzrecht. Viele Sonderregelungen sind bei Jahresende 2020 schon wieder Geschichte, manches gilt aber noch - eine dreijährige Zahlungshöchstfrist beim Sanierungsplan ist jüngst in Kraft getreten.
Eine Vielzahl von COVID-19-bedingten Regelungen haben sich auf das Insolvenzgeschehen ausgewirkt, wie etwa die Stundung der Abgaben nach § 323c ASVG, oder sollten Wirkungen entfalten, wie die (misslungene) Regelung des § 733 ASVG über die Anfechtung.1 Abgesehen davon sind in der unüberschaubaren Anzahl an Gesetzen mit durch COVID-19 veranlassten Regelungen die Änderungen im Insolvenz- und Exekutionsrecht nicht allzu umfangreich ausgefallen; sie sind im 1.2 und 2. COVID-19-JuBG3 enthalten, wobei das 1. COVID-19-JuBG bereits nach kurzer Zeit mit dem 4.4 und 8. COVID-19-Gesetz5 geändert wurde. Danach wurde der zeitliche Anwendungsbereich einzelner Bestimmungen mit den BG BGBl I 2020/58 und 1136 ausgedehnt. Dies geschah auch mit dem sechsten Legislativschritt,7 während der zugleich beschlossene siebente8 darüber hinaus eine inhaltliche Änderung brachte.
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