In der Literatur wurde darüber geklagt, daß die besondere Situation der Sozialversicherungsträger im Insolvenzrecht bisher nicht gebührend gewürdigt wurde1). Dies ist im Hinblick auf die große praktische Bedeutung der Teilnahme der Sozialversicherungsträger an nahezu allen Insolvenzverfahren tatsächlich erstaunlich. Dieser Beitrag soll einen Fragenkomplex untersuchen, bei dem die Sozialversicherungsträger2) in der Praxis der Insolvenzabwicklung eine besondere Rolle spielen: Die Sozialversicherungsträger haben als Großgläubiger einen gewichtigen Einfluß auf die Entscheidung, ob ein (Zwangs-)Ausgleich bzw ein Zahlungsplan zustande kommt oder gar ein außergerichtlicher Ausgleich geschlossen werden kann. Dabei nahmen sie in der Vergangenheit zum Teil eine äußerst reservierte bis ablehnende Haltung ein. Es soll gezeigt werden, daß diese durchaus sanierungsfeindliche Haltung im geltenden Recht - vor allem auf Grund der KO-Nov 1993 - keineswegs zwingend begründet ist.
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