Dieser Beitrag bietet einen kurzen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Aktienrechts-Änderungsgesetzes 2009, das vor allem das Recht der Hauptversammlung (HV) tief greifend geändert hat.
Die Aktionärsrechte-Richtlinie (AR-RL)1 hat die Vereinheitlichung und Stärkung der Aktionärsrechte zum Ziel. Da sich die Vorgaben der AR-RL nur auf börsenotierte Aktiengesellschaften (AG) erstrecken und die Erleichterung von Stimmrechtsausübungen sowie die Erhöhung der Hauptversammlungspräsenz im Vordergrund stehen, hat der österr Gesetzgeber bei der Umsetzung durch das Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 (AktRÄG 2009, BGBl I 2009/71) schwerpunktmäßig das Recht der HV bei börsenotierten AG neu geregelt. Im Sinne eines systematischen Aufbaus wurden bei der Neugestaltung des Abschnitts über die HV aber auch zweckmäßige Regeln für nicht börsenotierte AG berücksichtigt. Neben weiteren Änderungen im AktG2 gab es geringfügige Folgeanpassungen im UGB, SEG, GenRevG, GBG sowie im Umgründungsrecht.3 Die neuen Bestimmungen sind im Wesentlichen4 seit 1. 8. 2009 in Kraft.
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