ZIK aktuell

Das Aufschiebungsrecht des Masseverwalters gem § 120a KO 1)

RA Dr. Katharina Widhalm-Budak

Der folgende Beitrag befasst sich mit dem durch die Insolvenzrechtsnovelle 2002 neu geschaffenen Recht im Konkursverfahren, ein anhängiges Exekutionsverfahren aufzuschieben. Es werden die Voraussetzungen aufgezeigt und das Verfahren kurz dargestellt.

Mit der Insolvenzrechtsnovelle 2002 hat der Gesetzgeber der Erfahrung Rechnung getragen, dass bei einer freihändigen Verwertung regelmäßig ein höherer Erlös erzielt wird als bei einer kridamäßigen Verwertung. Aus diesem Grund wurde § 119 KO dahin geändert, dass nunmehr eine Liegenschaft nur mehr dann kridamäßig verwertet werden kann, wenn dies auf Antrag des Masseverwalters vom Konkursgericht beschlossen wurde. Des Weiteren wurde § 119 KO an die Änderungen der EO durch die EO-Novelle 2000 angepasst. Hervorzuheben ist diesbezüglich, dass nunmehr die Geltung des § 142 EO durch § 119 (alte Z 5) nicht mehr ausgeschlossen wird. Es kann daher auch bei kridamäßiger Verwertung eine Schätzung unterbleiben, wenn aus Anlass eines früheren Verfahrens eine Schätzung erfolgt ist, seither nicht mehr als 2 Jahre verstrichen sind und keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind. Das bedeutet, dass insb auch ein vom Konkursgericht oder vom Masseverwalter in Auftrag gegebenes Gutachten herangezogen werden kann, da auch ein solches Gutachten aus Anlass eines Verfahrens eingeholt wurde 2).

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Artikel-Nr.
ZIK 2003/3

25.02.2003
Heft 1/2003
Autor/in
Katharina Widhalm-Budak

Dr. Katharina Widhalm-Budak war Assistentin am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren der Universität Wien, ist seit April 2001 Rechtsanwältin in Wien und seit 2008 Lektorin an der Universität Wien. Ihr Tätigkeitsschwerpunkt liegt im Insolvenz- und Wirtschaftsrecht. Sie hält regelmäßig Vorträge zum materiellen Insolvenzrecht und Anfechtungsrecht und ist Fachautorin einschlägiger Publikationen.

Publikationen:
Handbuch Anfechtungsrecht (2008);
Kontokorrentkredit und Konkursanfechtung (2001);
Widhalm-Budak in Konecny/Schubert, Insolvenzgesetze (Kommentar zur Konkursordnung) §§ 21, 22 KO;
Das Aufschiebungsrecht des Masseverwalters gem § 120a KO, ZIK 2003, 4 uva.