Der folgende Beitrag befasst sich mit dem durch die Insolvenzrechtsnovelle 2002 neu geschaffenen Recht im Konkursverfahren, ein anhängiges Exekutionsverfahren aufzuschieben. Es werden die Voraussetzungen aufgezeigt und das Verfahren kurz dargestellt.
Mit der Insolvenzrechtsnovelle 2002 hat der Gesetzgeber der Erfahrung Rechnung getragen, dass bei einer freihändigen Verwertung regelmäßig ein höherer Erlös erzielt wird als bei einer kridamäßigen Verwertung. Aus diesem Grund wurde § 119 KO dahin geändert, dass nunmehr eine Liegenschaft nur mehr dann kridamäßig verwertet werden kann, wenn dies auf Antrag des Masseverwalters vom Konkursgericht beschlossen wurde. Des Weiteren wurde § 119 KO an die Änderungen der EO durch die EO-Novelle 2000 angepasst. Hervorzuheben ist diesbezüglich, dass nunmehr die Geltung des § 142 EO durch § 119 (alte Z 5) nicht mehr ausgeschlossen wird. Es kann daher auch bei kridamäßiger Verwertung eine Schätzung unterbleiben, wenn aus Anlass eines früheren Verfahrens eine Schätzung erfolgt ist, seither nicht mehr als 2 Jahre verstrichen sind und keine wesentlichen Änderungen eingetreten sind. Das bedeutet, dass insb auch ein vom Konkursgericht oder vom Masseverwalter in Auftrag gegebenes Gutachten herangezogen werden kann, da auch ein solches Gutachten aus Anlass eines Verfahrens eingeholt wurde 2).
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