Der Beitrag versucht zu zeigen, dass die Kosten von nach Konkurseröffnung vorgenommenen Veröffentlichungen in der Wiener Zeitung nur dann Masseforderungen darstellen, wenn die Veröffentlichung vom Masseverwalter veranlasst wurde.
Während die gem § 77a KO notwendigen Eintragungen und Löschungen im Firmenbuch, wie etwa die Konkurseröffnung und der Name des Masseverwalters, gem § 32 Abs 1 HGB idF Budgetbegleitgesetz 2001 nicht in der Wiener Zeitung zu veröffentlichen sind 1)), sind - mangels einer abweichenden Ausnahmeregelung - andere Eintragungen im Firmenbuch, wie etwa die Löschung eines Geschäftsführers, auch während des Konkursverfahrens über das Vermögen des eingetragenen Rechtsträgers gem § 10 Abs 1 HGB im Amtsblatt zur Wiener Zeitung bekannt zu machen 2)). Gem § 10 Abs 2 HGB idF Budgetbegleitgesetz 2001 hat „der betroffene Rechtsträger“ das Entgelt für die Veröffentlichung direkt an die Wiener Zeitung GmbH zu bezahlen. Es stellt sich die Frage, ob solche Veröffentlichungskosten im Konkurs über das Vermögen des „betroffenen Rechtsträgers“ Masseforderungen darstellen.
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