ZIK aktuell

Das “Gesellschaftsvermögen" im Konkurs der GesBR

Bernhard König

Aufgrund fehlender Rechtspersönlichkeit der GesBR ist das “Gesellschaftsvermögen" stets den einzelnen Gesellschaftern zuzurechnen. Je nach Art der Widmung steht dieses im (sachenrechtlichen) Alleineigentum eines Gesellschafters (“quoad sortem" oder “quoad usum") oder im Miteigentum aller Gesellschafter (“quoad dominium"). Der folgende Beitrag setzt sich mit dem Schicksal der im Allein- oder Miteigentum eines Gesellschafters stehenden Sachen auseinander, wenn über das Vermögen dieses Gesellschafters der Konkurs eröffnet wird, und weist auf mögliche Parallelen zur Behandlung des Treuhandverhältnisses im Konkurs des Treuhänders hin.

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Artikel-Nr.
ZIK 1996, 73

25.06.1996
Heft 3/1996
Autor/in

o. Univ.-Prof. Dr. Bernhard König ist Professor am Institut für Zivilgerichtliches Verfahren an der Leopold-Franzens-Universität in Innsbruck.

Publikationen:

Zahlreiche Publikationen zum Zivil-, Zivilverfahrens- und Sportrecht.