Im Besonderen zum vereinfachten Verfahren für die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren
In der Schweiz trat am 1. 1. 2019 die Gesamtänderung des 11. Kapitels des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG) zum internationalen Insolvenzrecht in Kraft, welche insb eine Vereinfachung der Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren bezweckt.
In der Schweiz wird das internationale Insolvenzrecht im 11. Kapitel des IPRG (Art 166-175) geregelt. In der Vergangenheit wurden jedoch insb die Regelungen betreffend die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren von der Praxis vermehrt kritisiert:1 Während in der EU mit der EuInsVO 20152 und in vielen europäischen Staaten wie Deutschland und Österreich ergänzt durch innerstaatliche Regelungen3 ein vereinfachtes Verfahren für die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren gilt, war in der Schweiz die Anerkennung ausländischer Insolvenzverfahren aufgrund der weitgehenden Anerkennungsvoraussetzungen, dabei insb dem Gegenseitigkeitserfordernis und dem verpflichtenden Hilfskonkursverfahren, nur erschwert möglich. Der Schweizer Bundesrat hat daher am 24. 5. 2017 einen Entwurf für eine Novellierung des 11. Kapitels des IPRG vorgelegt.4 Die Gesamtänderung trat dann am 1. 1. 2019 in Kraft.5 Der Schweizer Gesetzgeber hat sich dabei an internationalen Rechtsakten wie der EuInsVO 2015 und dem UNCITRAL-Modellgesetz über grenzüberschreitende Insolvenzen6 orientiert. Zugleich unterließ er es, manche in den Vorbildgesetzen geregelten Bereiche in das Schweizer Recht aufzunehmen, wie etwa Bestimmungen über die Eröffnungszuständigkeit oder das anwendbare Recht.7
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