In der Lehre1 wird die Ansicht vertreten, dass sich mit der Bestellung eines Kurators für Inhaber von Schuldverschreibungen auch das vom Kurator ausgeübte Stimmrecht in der Sanierungsplantagsatzung auf eine Kopfstimme reduziert. Tatsächlich kommt dem Kurator ein mehrfaches Stimmrecht zu.
In Insolvenzverfahren über das Vermögen von Schuldnern, die Teilschuldverschreibungen emittiert haben, sieht das KuratorenG2 die Bestellung eines Kurators vor, der die Interessen der Wertpapierbesitzer im Insolvenzverfahren wahrnehmen und vertreten soll (§ 1 KuratorenG). Die Bestellung eines Kurators dient - jedenfalls nach der Intention des historischen Gesetzgebers - dem Schutz der Anleihegläubiger und der Vereinfachung des Insolvenzverfahrens. Die Gesetzesmaterialen3 führen dazu aus, dass "… die Geltendmachung der Rechte … einerseits für viele Besitzer mit großen Schwierigkeiten und unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre, und andererseits die Concursverhandlung selbst in kaum zu bewältigenden Weitläufigkeiten verwickeln würde, so daß die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters für die Gesamtheit dieser Gläubiger sich aus weit überwiegenden Opportunitätsgründen als geboten darstellt". Inwiefern dies heute noch gleich zu sehen ist, ist uE zweifelhaft, soll hier aber nicht näher behandelt werden.
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