Anmerkungen zu OGH 8 Ob 102/21i1
Absonderungsgläubiger2 nehmen an der Abstimmung über einen Sanierungsplan lediglich mit einem Stimmrecht in Höhe des voraussichtlichen Ausfalls gem § 93 Abs 2 IO teil. Der Absonderungsgläubiger hat gem § 93 Abs 2 IO ein Stimmrecht in jener Höhe zu begehren, die voraussichtlich durch das Absonderungsrecht nicht gedeckt ist. Die Bewertung des Absonderungsrechts und somit des voraussichtlichen Deckungsumfangs sowie des damit verbundenen Ausfalls ist innerhalb der Anmeldefrist gem § 74 Abs 3 IO idR lediglich auf Basis von teils veralteten Bewertungen/Gutachten möglich. Als Grundlage im Rahmen der Stimmrechtsentscheidung des Insolvenzgerichts wird in weiterer Folge ua regelmäßig ein aktuelles Sachverständigengutachten zur Beurteilung des Ausfalls gem § 149 Abs 1 IO herangezogen, welches im Laufe des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzverwalter beauftragt wird. Die sich daraus ergebenden aktuellen Verkehrswerte decken sich regelmäßig nicht mit jenen Wer-
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